Das Vorgefallene rechtfertige nicht, von einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszugehen. Auf eine fakultative Landesverweisung sei zu verzichten (pag. 441, pag. 680). 20.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Seitens der Generalstaatsanwaltschaft wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung vorgebracht, Raub sei eine Katalogtat. Der Beschuldigte 2 sei weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. In Deutschland habe er eine erwachsene Tochter, es bestehe also ein familiäres Netz. Ob die aus den Akten hervorgehende Beziehung zu einer in der Schweiz lebenden Freundin noch bestehe, sei nicht bekannt.