Im Ergebnis verwies die Vorinstanz auch den Beschuldigten 2 für 5 Jahre des Landes (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 540 f.). 20.2 Oberinstanzliche Vorbringen der Parteien 20.2.1 Vorbringen seitens des Beschuldigten 2 Die Verteidigung des Beschuldigten 2 beantragte erst- sowie auch zweitinstanzlich einen Schuldspruch wegen Nötigung und hielt entsprechend fest, dass bei dieser Ausgangslage mangels einer Katalogtat eine obligatorische Landesverweisung ausgeschlossen sei.