Auch das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen. Der Beschuldigte 2 habe zahlreiche Vorstrafen in Deutschland und das vorliegend zu beurteilende Delikt stelle nicht ein Bagatelldelikt, sondern ein Gewaltdelikt dar. Das öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen bei Weitem. Aufgrund seiner deliktischen Vergangenheit bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte 2 die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören würde. Im Ergebnis verwies die Vorinstanz auch den Beschuldigten 2 für 5 Jahre des Landes (S. 42 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung;