20. Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 2 20.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erwog bezüglich dem Beschuldigten 2 zusammengefasst, dieser sei weder in der Schweiz geboren noch weise er einen speziellen Bezug zur Schweiz auf. Auch wenn der Beschuldigte 2 unterdessen in der Schweiz eine Freundin habe und gewisse soziale Beziehungen pflege, liege klarerweise kein Härtefall vor. Der Beschuldigte 2 könne jederzeit zurück nach Deutschland gehen. Die dortigen Wiedereingliederungschancen würden als gut beurteilt werden. Auch das FZA stehe einer Landesverweisung nicht entgegen.