Zusammenfassend ist eine Landesverweisung auszusprechen. Die Dauer der Landesverweisung könnte in Anbetracht des vorinstanzlich festgestellten «keineswegs 45 mehr leichten» Tatverschuldens über dem Minimum von fünf Jahren liegen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots ist die Kammer jedoch an die vorinstanzlich ausgesprochene Dauer von fünf Jahren gebunden. Der Beschuldigte 1 ist demzufolge für die Dauer von 5 Jahren des Landes zu verweisen (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB).