1 EMRK) Wie angeführt, unterhält der Beschuldigte 1 keine intensive Beziehung zu einer Person bzw. einem Familienmitglied mit Berechtigung, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die vorliegende Konstellation genügt demnach den Anforderungen an die Intensität der familiären Gemeinschaft nicht, damit diese in den Schutzbereich von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 Ziff. 2 EMRK fallen könnte. Dies wird sodann auch von Seiten des Beschuldigten 1 nicht geltend gemacht. 19.6 Fazit und Dauer der Landesverweisung Zusammenfassend ist eine Landesverweisung auszusprechen.