1 Anhang I des FZA bildet keinen Grund, vorliegend von einer Landesverweisung abzusehen. Bei Raub handelt es sich um ein Verbrechen und demnach um eine schwere Straftat. Von der Vorinstanz wurde dem Beschuldigten 1 zudem ein «keineswegs mehr leichtes» Tatverschulden attestiert (S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 531). Aufgrund des von Verurteilungen geprägten Vorlebens des Beschuldigten 1 und der persönlichen Verhältnisse besteht die Gefahr, dass er auch weiterhin die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz gefährden würde.