659 Z. 32 ff.) und hat sich demnach bereits mit dem Verlassen der Schweiz und seinen möglichen Zukunftsperspektiven auseinandergesetzt. Insgesamt stellt die Landesverweisung für den Beschuldigten 1 – auch wenn er hier geboren und aufgewachsen ist – unter den gegebenen Umständen keine übermässige Härte dar. 19.4 Vereinbarkeit der Landesverweisung mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) Aus dem FZA kann der Beschuldigte 1 ebenfalls nichts für sich ableiten. Art. 5 Ziff. 1 Anhang I des FZA bildet keinen Grund, vorliegend von einer Landesverweisung abzusehen.