44 Versorgung in der Schweiz angewiesen. Der gesundheitliche Aspekt steht folglich einer Landesverweisung ebenfalls nicht entgegen. Der Vorinstanz ist auch hinsichtlich der Beurteilung der Wiedereingliederungsaussichten des Beschuldigten 1 in Italien zu folgen (S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 538 f.). Die Kammer erachtet die Eingliederungschancen in Italien als intakt. Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte 1 eine Lehre als Zahntechniker abgebrochen und später eine Lehre als Automechaniker abgeschlossen (pag.