Wie er seinen Alltag erlebte, was er neben der Beschaffung der Drogen sonst noch tat, ist der Kammer nicht bekannt. Das soziale Umfeld des Beschuldigten 1 ist in der Schweiz lediglich in einem minimalen Rahmen vorhanden. Sein Bekanntenkreis bestand vorwiegen aus Personen aus der Drogenszene. Sein Umfeld konnte ihn in der Vergangenheit weder davon abhalten, wiederholt gegen die Rechtsordnung zu verstossen, noch genügend Stütze bieten, dass er sich im privaten – insbesondere bezüglich seiner Sucht – und beruflichen Leben einfinden konnte. Insofern ist festzustellen, dass dem Beschuldigten 1 auch in sozialer Hinsicht die Integration in der Schweiz nicht gelungen ist.