Hingegen ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten 1 arg getrübt. Er ist mehrfach, teilweise einschlägig, vorbestraft wegen Verbrechen und Vergehen, welche sich von seiner Jugend bis ins Erwachsenenalter ziehen (pag. 388 f.). Aus den elektronischen Migrationsakten (pag. 219) sind weitere, nicht mehr im Strafregister eingetragene, Verurteilungen ersichtlich (vgl. hierzu auch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz auf S. 40 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 538 f.). Weiter gibt der Beschuldigte 1 an, keine Hobbies zu haben (pag. 89). Wie er seinen Alltag erlebte, was er neben der Beschaffung der Drogen sonst noch tat, ist der Kammer nicht bekannt.