Den Akten des Migrationsdienstes kann weiter entnommen werden, dass das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau den Beschuldigten 1 mit Verfügung vom 15. März 2018 unter Hinweis auf den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung verwarnt und ihn darauf aufmerksam gemacht hat, dass er sich inskünftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten habe (pag. 219). Hinweise, dass diese Warnung etwas genützt hätte und er den Willen zu einem geregelten Leben in der Schweiz hat, fehlen vollständig. Hingegen ist der strafrechtliche Leumund des Beschuldigten 1 arg getrübt.