412 Z. 10 f., Z. 46 f.). Der Beschuldigte 1 wird sich demnach in seinem Heimatland verständigen und zurechtfinden können, womit auch diesbezüglich eine Verweisung zumutbar erscheint. Zum Anhaltezeitpunkt hatte der Beschuldigte 1 kein festes Domizil und wohnte eigenen Angaben zufolge auf der Strasse. Vor der Anhaltung ist er zudem keiner geregelten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Zuletzt ist er zu 100% in temporärer Anstellung arbeitstätig gewesen. Diese Anstellung habe infolge eines Unfalles am 27. Oktober 2020 geendet (pag. 88 f.). Letztmals habe er vor ca. 2.5-3 Jahren in fester Anstellung gearbeitet (pag. 105 Z. 212).