Er hat zwei Schwestern. U.________, bei welcher er sich anlässlich seiner Anhaltung aufhielt, lebt mit ihrer Familie in der Schweiz. T.________, zu welcher der Beschuldigte 1 keinen Kontakt pflegt, lebt in Italien. Überdies hat er eigenen Angaben zufolge Verwandte seiner Mutter in Italien. Zu diesen habe er aber seit der Kindheit keinen Kontakt mehr (pag. 412 Z. 1 ff.). Weitere familiäre Bindungen sind nicht bekannt (pag. 659 Z. 32 ff., pag. 661 Z. 25 ff.). Die familiären Verhältnisse scheinen damit auf den ersten Blick zwar für eine stärkere Verflechtung in der Schweiz zu sprechen.