Er wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Raubes gemäss Art. 140 StGB verurteilt. Dabei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. c StGB), was im Regelfall die obligatorische Landesverweisung für eine Dauer von 5 bis 15 Jahren nach sich zieht (Art. 66a Abs. 2 StGB e contrario). 19.3.2 Härtefallprüfung Der im Urteilszeitpunkt 45-jährige Beschuldigte 1 wurde am 8. Juni 1976 in der Schweiz geboren und ist hier aufgewachsen (pag. 88, pag. 104 Z. 195., pag. 217). Angesichts dieser Biografie liegt eine Situation i.S.v. Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB vor