likten im Zusammenhang mit Drogen und Gewalt, streng. Der Beschuldigte 1 sei in der Vergangenheit immer wieder straffällig geworden und habe die Rechtsordnung nicht respektiert, weshalb die öffentlichen Interessen als überwiegend zu beurteilen seien. Die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren gegenüber dem Beschuldigten 1 sei zu bestätigen (pag. 686 f.). 19.3 Erwägungen der Kammer 19.3.1 Obligatorischer Landesverweis Der Beschuldigte 1 ist italienischer Staatsangehöriger. Er ist somit Ausländer i.S.v. Art. 66a Abs. 1 StGB. Er wurde von der Vorinstanz rechtskräftig wegen Raubes gemäss Art.