31 Abs. 1 VZAE, stelle eine Landesverweisung für den Beschuldigten 1 keinen schweren persönlichen Härtefall dar. Entgegen der Verteidigung bedeute die Feststellung des Bundesgerichts im Urteil 6B_690/2019, der Umstand, dass ein Ausländer in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, sei ein starkes Indiz für das Vorliegen von genügend starken privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz, weder, dass in jedem dieser Fälle von einem Härtefall auszugehen sei noch, dass wegen überwiegender öffentlicher Interesse eine Landesverweisung nicht dennoch angeordnet werden könne.