19.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Oberinstanzlich wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 144 IV 332 zusammengefasst vorgebracht, nach Berücksichtigung der Kriterien nach Art. 31 Abs. 1 VZAE, stelle eine Landesverweisung für den Beschuldigten 1 keinen schweren persönlichen Härtefall dar.