Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung seien die privaten Interessen verstärkt zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei dem Umstand, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei, besondere Berücksichtigung zu schenken (vgl. pag. 435 f., pag. 673 ff.). 19.2.2 Vorbringen der Generalstaatsanwaltschaft Oberinstanzlich wurde seitens der Generalstaatsanwaltschaft unter Bezugnahme auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 144 IV 332 zusammengefasst vorgebracht, nach Berücksichtigung der Kriterien nach Art.