Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 stünden zudem mehrheitlich im Zusammenhang mit seiner Drogenabhängigkeit. Die persönlichen Interessen seien wesentlich schwerwiegender. Die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA spreche gegen eine Landesverweisung. Aufgrund des Willens des Beschuldigten, eine Änderung herbeizuführen, sei, vorausgesetzt der Beschuldigte 1 könne in der Schweiz bleiben, nicht von einer grossen Rückfallgefahr auszugehen. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung seien die privaten Interessen verstärkt zu berücksichtigen.