41 öffentlichen Interessen. Die öffentlichen Interessen würden durch den Umstand relativiert, dass der Beschuldigte 1 lediglich über eine Bewilligung L, welche wahrscheinlich nicht verlängert werde, verfüge. Ohne Job verliere der Beschuldigte 1 sein Aufenthaltsrecht ohnehin. Trotz der Verurteilung wegen Raubes und damit wegen einem schwerwiegenden Delikt, habe objektiv nie eine Gefahr für das Opfer bestanden. Die Waffe sei nicht geladen gewesen. Die Vorstrafen des Beschuldigten 1 stün-