66a Abs. 2 Satz 2 StGB auszugehen. Der Umstand, dass der Beschuldigte 1 hier geboren und immer hier gelebt habe, sollte nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 3.4.4) bereits für die Bejahung eines persönlichen Härtefalls ausreichen. Hierfür bestünden noch weitere Indizien, der Beschuldigte 1 spreche lediglich auf einem bescheidenen Niveau Italienisch, schriftlich könne er sich nicht ausdrücken. In den letzten 25 Jahren sei der Beschuldigte 1 lediglich zwei Mal in Italien gewesen. Neben der Schwester, zu der der Beschuldigte 1 keinen Kontakt habe, habe er keine weiteren Verwandte oder Freunde in Italien.