661 Z. 25 ff.). Der Verteidiger stellte ihm schliesslich die Frage, wann, wie oft und warum er in den letzten 25 Jahren in Italien gewesen sei. Die Antwort des Beschuldigten 1 lautete, er sei mit 21 Jahren an der Beerdigung seines Vaters in Italien gewesen. Danach jahrzehntelang nicht mehr. 2014/2015 sei er für zwei Wochen für Ferien in die Toskana gereist. Einmal sei er noch an das Grab seines Vaters gegangen (pag. 661 Z. 9 ff.). Wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren, machte der Verteidiger des Beschuldigten 1 in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung zusammengefasst geltend, es sei vorliegend von einem Anwendungsfall von Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB auszugehen.