Er wolle einen Wohnsitz und eine Arbeitsstelle sowie eine ambulante Betreuung organisieren. Vor allem wolle er von seinem alten Umfeld fernbleiben, weshalb er ausserhalb von M.________ (Ortschaft) wohnen wolle, natürlich drogenfrei (pag. 654 Z. 27 ff.). Danach gefragt, wie er seine Zukunft sehe, wenn er die Schweiz verlassen müsste, gab der Beschuldigte 1 im Wesentlichen zu Protokoll, es würde ihm nichts anderes übrig bleiben, als seine Pensionskasse ausbezahlen zu lassen. Er würde wahrscheinlich schon nach Italien gehen. Er habe keine Schule in Italien gemacht, er wisse nicht einmal, wie er sich schriftlich auf einen Job bewerbe. Er könne nicht einmal richtig Italienisch schreiben.