Der Beschuldigte 1 habe, nachdem er dem Privatkläger die Pistole an den Kopf gehalten habe, diesen daraufhin mit der Pistole gegen den Kopf/Nacken geschlagen. Es bestehe weiterhin die Gefahr, dass der Beschuldigte 1 auch zukünftig die öffentliche Ordnung und Sicherheit in der Schweiz gefährden würde, weshalb die Massnahme der Landesverweisung auch zum Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig sei. Damit stehe auch das Freizügigkeitsabkommen einer Landesverweisung nicht entgegen. Die Vorinstanz sprach gegen den Beschuldigten 1 sodann eine Landesverweisung mit der Minimaldauer von 5 Jahren aus (S. 40 ff.