39 vorinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 538 ff.). Auch die vorinstanzliche Interessenabwägung in Anwendung des FZA fiel zu Ungunsten des Beschuldigten 1 aus. Der Beschuldigte 1 habe einen Raub unter Mitführen einer ungeladenen Waffe begangen. Es handle sich um ein schwerwiegendes Delikt. Zudem sei dem Privatkläger nicht nur Gewalt angedroht, sondern auch Gewalt gegen ihn ausgeübt worden. Der Beschuldigte 1 habe, nachdem er dem Privatkläger die Pistole an den Kopf gehalten habe, diesen daraufhin mit der Pistole gegen den Kopf/Nacken geschlagen.