19. Landesverweisung betreffend den Beschuldigten 1 19.1 Erwägungen der Vorinstanz Die Vorinstanz ging nach einlässlicher Wiedergabe der theoretischen Grundlagen methodisch korrekt vor und prüfte zunächst das Vorliegen eines unechten Härtefalls. Sie stellte zusammengefasst fest, dass der Beschuldigte 1 in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei. Er habe zuletzt über eine Kurzaufenthaltsbewilligung L mit dem effektiven Aufenthaltszweck der Stellensuche verfügt und ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass eine aktuelle Bewilligung zur Stellensuche von Gesetzes wegen nicht mehr verlängert werden könne.