(6) Kenntnis des Ehepartners oder anderer Betroffener von der Straftat; (7) das Alter etwaiger Kinder; (8) die Schwere der vom Ehepartner im Zielland anzutreffenden Schwierigkeit; (9) das Wohl der Kinder, insbesondere die Schwere der von den Kindern im Zielland anzutreffenden Schwierigkeiten; (10) die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufnahmestaat und zum Herkunftsland; (11) der Gesundheitszustand sowie (12) die mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundene Dauer der Fernhaltung. Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall.