Bei der Prüfung der Eingriffsvoraussetzungen nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind folgende Elemente zu beachten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_48/2019 vom 9. August 2019 E. 2.5): (1) die Art und Schwere der begangenen Straftat und ob sie als Jugendlicher oder Erwachsener verübt wurde; (2) die Aufenthaltsdauer des betroffenen im Land; (3) die seit der Tatbegehung vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers während dieser; (4) die Nationalitäten der betroffenen Personen; (5) die familiäre Situation, insb. Dauer der Ehe und andere Umstände, die ein tatsächliches Familienleben bezeugen; (6) Kenntnis des Ehepartners oder anderer Betroffener von der Straftat;