36 Es bestehen keine gefestigten familiären Beziehungen. Der Beschuldigte 2 hat zuletzt auch nur temporär gearbeitet (pag. 420 Z. 29 f.). Nachdem dem Beschuldigten 2 keine günstige Prognose gestellt werden kann, ist die Freiheitsstrafe von 14 Monaten unbedingt auszusprechen. 17.5 Gesamtfazit Der Beschuldigte ist folglich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu verurteilen. Die vorläufige Festnahme von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet (pag. 459). V. Landesverweisung