Eine günstige Prognose kann dem Beschuldigten 2 nicht gestellt werden, zumal dies auch nicht die einzigen Vorstrafen sind (pag. 333 ff.). Die persönlichen Verhältnisse sind, auch wenn er inzwischen eine feste Freundin in der Schweiz hat, nicht als stabil zu bezeichnen. Der Beschuldigte 2 befand sich beim Vorfall erst kurze Zeit in der Schweiz.