2019, N. 11 ff. zu Art. 43 StGB). Der Beschuldigte 2 weist zwar in der Schweiz keine Vorstrafen auf (pag. 390), hat aber gemäss Auskunft aus dem Zentralregister in Deutschland bereits zahlreiche Vorstrafen. Im Jahr 2017 wurde er zu 4 Monaten Freiheitsstrafe (pag. 345) und im 2018 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe (pag. 347) verurteilt. Für einen bedingten Strafvollzug müssten damit besonders günstige Umstände vorliegen. Eine günstige Prognose kann dem Beschuldigten 2 nicht gestellt werden, zumal dies auch nicht die einzigen Vorstrafen sind (pag.