Fazit Täterkomponenten Nach Berücksichtigung der Täterkomponenten und insbesondere aufgrund der einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten 2, wäre nach Ansicht der Kammer eine Erhöhung der Tatkomponentenstrafe angezeigt gewesen. Da jedoch das Verschlechterungsverbot zu beachten ist, ist die Kammer an die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 14 Monate als Höchstmass gebunden. Es ist folglich auch oberinstanzlich auf eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten zu erkennen. 17.4 Vollzugsart