__ (Ortschaft) vom 5. April 2022; pag. 714). Einsicht und Reue sowie eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse sind beim Beschuldigten 2 demnach nicht ersichtlich, womit eine diesbezügliche Strafminderung nicht in Betracht kommt. Das Nachtatverhalten wirkt sich auf die Strafzumessung neutral aus.