Auch ist eine Gefährdungsmeldung vom 6. August 2021 an das Familiengericht M.________ (Ortschaft) verzeichnet. Diesbezüglich wird auf eine schwerwiegende Abhängigkeit sowohl von Alkohol als auch diversen illegalen Betäubungsmitteln des Beschuldigten 2 verwiesen. Dem oberinstanzlichen Verfahren ist der Beschuldigte 2 unentschuldigt ferngeblieben. Aus den Angaben im Leumundsbericht schliesst die Kammer, dass sich der Beschuldigte 2 wieder in Deutschland aufhält. Dies wurde sodann auch von den deutschen Behörden bestätigt (vgl. Erweiterte Meldebescheinigung der Stadt Q.________ (Ortschaft) vom 5. April 2022;