und den elektronischen Migrationsakten des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Migration und Integration (pag. 219), geht hervor, dass der Beschuldigte 2 seit dem 2. März 2020 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist. In die Schweiz eingereist ist er am 13. Februar 2020 (pag. 219, pag. 235). In dieser Zeit sei er in unterschiedlichen Unternehmen teils temporär, teils in einer Festanstellung tätig gewesen. Die Arbeitgeber schrieben dem Beschuldigten 2 einen guten Charakter sowie grundsätzlich bzw. zumindest zu Beginn der Arbeitsverhältnisse gute Arbeitsleistungen zu.