Vorinstanzlich wurde erwogen, der Beschuldigte 2 sei zwar nicht vollumfänglich geständig gewesen, dennoch werde ihm eine leichte Strafreduktion gewährt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 533). Diesen Ausführungen folgt die Kammer nicht. Der Beschuldigte bestritt den Vorwurf des Raubes von Beginn weg umfassend. Die Gewährung einer Strafminderung erscheint deshalb als nicht gerechtfertigt. Aus dem Leumundsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 2. März 2022 (pag. 617 ff.) und den elektronischen Migrationsakten des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Amt für Migration und Integration (pag.