34 eine Stabilisierung der Lebensverhältnisse. Ein Geständnis ist nur dann strafmindernd zu berücksichtigen, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue der beschuldigten Person ist und die Strafverfolgung erleichtert (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 175 und 177 zu Art. 47 StGB; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 334 ff.). Vorinstanzlich wurde erwogen, der Beschuldigte 2 sei zwar nicht vollumfänglich geständig gewesen, dennoch werde ihm eine leichte Strafreduktion gewährt (S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag.