Am 11.06.2019 wurde er bedingt entlassen und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt (pag. 347). Dennoch wurde er im November 2020 bereits wieder rückfällig. Im Ergebnis wirken sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten 2 neutral auf die Höhe der auszufällenden Strafe aus. Die einschlägigen Vorstrafen sind hingegen nicht unwesentlich straferhöhend zu gewichten. 17.3.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Strafmindernd im Sinne eines entlastenden Nachtatverhaltens wirken gemäss Rechtsprechung und Lehre vor allem das Bekunden von Reue und Bedauern und