Der Beschuldigte 2 weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen in Deutschland auf (pag. 333 ff.). Der vorinstanzlichen Urteilsbegründung ist diesbezüglich zutreffend zu entnehmen: Er wurde in Deutschland im Jahr 2017 zu 4 Monaten Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in besonders schwerem Fall im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit (pag. 345) und im Jahr 2018 zu 10 Monaten Freiheitsstrafe wegen versuchten Diebstahls und Diebstahls in besonders schweren Fällen sowie Erschleichens von Leistungen (pag. 347) verurteilt. Am 11.06.2019 wurde er bedingt entlassen und es wurde ein Bewährungshelfer bestellt (pag.