17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Kammer schliesst sich den Erwägungen der Vorinstanz zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen des zum Urteilszeitpunkt noch gerade 38-jährigen Beschuldigten 2 an. Diese führte hierzu das Folgende aus (vgl. S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 533): Bezüglich Täterkomponenten ist zum Vorleben von C.________ festzuhalten, dass er nach Auffassung des Gerichts keine schwerwiegende Jugend hatte, auch wenn der Vater getrunken hat und er viel Zeit bei den Grosseltern verbracht hat.