In Anbetracht der oben genannten Erwägungen, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge. Fakultative Strafmilderungsgründe oder eine verminderte Schuldfähigkeit des Beschuldigten 2 liegen überdies nicht vor. 17.2.3 Fazit Tatkomponenten / Verschulden Insgesamt ist das Tatverschulden als noch leicht einzustufen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten als dem Tatverschulden des Beschuldigten 2 angemessen. 17.3 Täterkomponenten 17.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse