33 Die Kammer folgt sodann der Vorinstanz, wenn sie aufgrund des Drogenkonsums eine Strafminderung als nicht angezeigt erachtet. Vermeidbarkeit Der Beschuldigte 2 hat sich vorliegend eine völlig unnötige Tat zu Schulden kommen lassen. Der Raub wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zwischenfazit subjektive Tatschwere In Anbetracht der oben genannten Erwägungen, wirkt sich die subjektive Tatschwere neutral aus und hat weder eine Erhöhung oder Minderung der Strafe zur Folge.