Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt liegt betreffend die objektive Tatschwere ein noch leichtes Verschulden vor, wofür die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten veranschlagt. 17.2.2 Subjektive Tatschwere Willensrichtung und Beweggründe des Beschuldigten Der Beschuldigte 2 hat zur Durchsetzung seines Willens mit direktem Vorsatz gehandelt. Seine Beweggründe müssen als rein egoistisch bezeichnet werden, ging es ihm doch darum, beim Privatkläger Geld und ev. Betäubungsmittel zu erbeuten. Dies ist dem Tatbestand des Raubes jedoch immanent und wirkt sich deshalb neutral aus.