Dabei nahm der Beschuldigte 2 aber gegenüber dem Beschuldigten 1 eine passivere Rolle ein, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist. Die Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung ist damit noch im untersten Bereich der Verwerflichkeit zu qualifizieren. Es sind vergleichsweise weitaus gravierendere Fälle von Raub denkbar. Zwischenfazit objektive Tatschwere Insgesamt liegt betreffend die objektive Tatschwere ein noch leichtes Verschulden vor, wofür die Kammer eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten veranschlagt.