Die vom Beschuldigten 2 eingesetzte körperliche Gewalt war schliesslich nicht heftig aber dennoch notwendig, um den Privatkläger gefügig zu machen. Die Täter gingen zu zweit gegen einen Einzelnen vor, waren dem Privatkläger demnach sowohl per- sonen- als auch kräftemässig überlegen. Das arbeitsteilige Vorgehen hat den Eintritt des Erfolgs, namentlich die Herausgabe des Geldes, bewirkt, was sich verschuldenserhöhend auswirkt. Dabei nahm der Beschuldigte 2 aber gegenüber dem Beschuldigten 1 eine passivere Rolle ein, was zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist.