Der Privatkläger wurde aufgrund der aufgebauten Drohkulisse, des aggressiven Auftretens und der Übermacht der beiden Täter verängstigt. Eine besondere, über den nicht qualifizierten Raubtatbestand hinausgehende Rücksichtslosigkeit lässt sich beim Beschuldigten 2 nicht feststellen, insbesondere ist ihm zugute zu halten, dass er das Opfer nicht übermässig einschüchterte, in dem er beispielsweise nicht unnötig lange vor Ort blieb oder das Opfer noch zusätzlich fesselte. Die vom Beschuldigten 2 eingesetzte körperliche Gewalt war schliesslich nicht heftig aber dennoch notwendig, um den Privatkläger gefügig zu machen.