Als der Beschuldigte 2 zum Geschehen stiess, erblickte er die Waffe und nahm die Schläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger wahr. Dennoch hinderte er den Privatkläger im Folgenden am Verlassen der Wohnung, breitete die Arme aus und hielt den Privatkläger fest. Er verdeutlichte damit die von ihm mündlich geäusserte Aufforderung, das Geld herauszugeben. Der Privatkläger wurde aufgrund der aufgebauten Drohkulisse, des aggressiven Auftretens und der Übermacht der beiden Täter verängstigt.