Insgesamt sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter noch als leicht zu beurteilen. Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutsverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Vorliegend schloss sich der Beschuldigte 2 dem Vorhaben des Beschuldigten 1, vom Privatkläger unter Androhung von Waffengewalt und Einsatz von körperlicher Gewalt Geld und Betäubungsmittel zu erbeuten, an. Als der Beschuldigte 2 zum Geschehen stiess, erblickte er die Waffe und nahm die Schläge des Beschuldigten 1 gegen den Privatkläger wahr.