32 Die Deliktssumme beträgt vorliegend lediglich CHF 600.00, womit diese vergleichsweise noch in einem äusserst geringen Bereich liegt. Das geschützte Rechtsgut des Vermögens wurde damit nur leicht verletzt. Allerdings ist der tiefe Deliktsbetrag nicht dem darauf gerichteten Willen der Täter geschuldet, sondern primär dem Umstand, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt nicht mehr Geld bzw. Drogen in der Wohnung aufbewahrte. Insgesamt sind die Verletzungen der geschützten Rechtsgüter noch als leicht zu beurteilen.